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Beurlaubungen

Da Schulpflicht besteht, kann Ihr Kind nur aus besonderen GrĂŒnden vom Unterricht beurlaubt werden. FĂŒr Beurlaubungen von bis zu zwei Tagen ist die Klassenlehrerin bzw. der Klassenlehrer zustĂ€ndig. FĂŒr lĂ€ngere Beurlaubungen sprechen Sie dies bitte mit der Schulleitung ab.

Laut Erlass des Hessischen Kultusministers ist eine Beurlaubung unmittelbar vor oder nach den Ferien nur in AusnahmefĂ€llen und aus wichtigen GrĂŒnden möglich. Entsprechende AntrĂ€ge mĂŒssen grundsĂ€tzlich drei Wochen vorher beim Schuleiter schriftlich gestellt werden.

Den Antrag können Sie hier herunterladen.